Friedenswahl Sozialversicherung

Die Sozialversicherungsträger werden von einer Vertreterversammlung kontrolliert. Diese wird von Versicherten und Arbeitgebern gewählt. Die gesetzlichen Regelungen für diese Sozialwahlen lassen Friedenswahlen zu.

§ 46 Abs. 2 SGB IV: „Wird aus einer Gruppe nur eine Vorschlagsliste zugelassen oder werden auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Bewerber benannt, als Mitglieder zu wählen sind, gelten die Vorgeschlagenen als gewählt.“

§ 28 SVWO: „(1) Wird aus einer Wählergruppe keine gültige Vorschlagsliste eingereicht oder nur eine Vorschlagsliste zugelassen, findet für diese Wählergruppe keine Wahlhandlung statt; dies gilt auch, wenn zwar mehrere Vorschlagslisten zugelassen werden, in ihnen aber insgesamt nicht mehr Bewerber benannt sind, als Mitglieder zu wählen sind oder in ihnen insgesamt für keinen Ältestensprengel mehr als ein Bewerber benannt ist. (2) Findet keine Wahlhandlung statt, stellt der Wahlausschuß das Wahlergebnis fest und macht es spätestens am 107. Tag vor dem Wahltag zusammen mit der Feststellung, daß und weshalb eine Wahlhandlung unterbleibt, öffentlich bekannt. [...] (3) Die in einer Vorschlagsliste oder in mehreren Vorschlagslisten nach Absatz 1 benannten Bewerber gelten mit Ablauf des Wahltages als gewählt.“

Immer wieder kommt es sowohl auf Arbeitgeberseite als auch auf Arbeitnehmerseite zu solchen Friedenswahlen. Die Möglichkeit und Praxis der Friedenswahlen bei den Sozialversicherungsträgern ist zwar höchstrichterlich bestätigt, sie wird aber weiterhin als undemokratisch und verfassungswidrig kritisiert.Gleichwohl haben Friedenswahlen eine mehr als hundertjährige Tradition.
Quelle: Wikipedia

Sozialwahl oder Sozialversicherungswahl

Die Sozialwahl oder Sozialversicherungswahl ist die Wahl zu den Selbstverwaltungsorganen der gesetzlichen Sozialversicherungsträger in Deutschland. Sie findet alle sechs Jahre bei allen Trägern der gesetzlichen Renten-, Kranken- und Unfallversicherung statt. Die Selbstverwaltung der Bundesagentur für Arbeit wird ernannt.

Die Sozialwahlen sind in Bezug auf die Zahl der Wahlberechtigten die drittgrößte Wahl in Deutschland nach der Europawahl und den Wahlen zum Deutschen Bundestag. Die Sozialwahl 2017 fand vom 25. April bis 31. Mai statt. Für Mitglieder der BARMER hat die Wahl im September 2017 stattgefunden.
Quelle: Wikipedia

Allgemeines zur Sozialwahl oder Sozialversicherungswahl

Die rechtlichen Einzelheiten zu den Sozialwahlen stehen in den § 43 ff. des Vierten Sozialgesetzbuches (SGB IV).

Die Sozialwahl soll den Versicherten und Arbeitgebern die Mitbestimmung über die Arbeit der Sozialversicherungsträger ermöglichen. Die Gestaltungsmöglichkeiten der Selbstverwaltung selbst sind gesetzlich geregelt in den § 29 ff. des SGB IV.

Die Stimmabgabe bei den Sozialwahlen soll eine Einflussnahme auf die Geschicke des Versicherungsträgers bewirken sowie eine Mitwirkung und Mitgestaltung in den Bereichen Finanzen, Rehabilitation, Personal und Organisation sein.

Die Wahl ist als Listenwahl frei und geheim und erfolgt nach den Grundsätzen der Verhältniswahl. Zur Wahl stellen sich bei der Sozialwahl in der Regel Gewerkschaften, andere (Arbeitnehmer-)Vereinigungen und Einzelbewerber.

Gesetzlich unterschieden wird in eine Wahl mit Wahlhandlung, bei der die Wahlberechtigten ihre Stimme abgeben können, und einer Wahl ohne Wahlhandlung (Friedenswahl). Zu dieser kommt es, wenn nur eine Vorschlagsliste eingereicht wird oder wenn auf mehreren Vorschlagslisten insgesamt nicht mehr Kandidaten benannt werden, als Organmitglieder zu wählen sind. In diesem Fall gelten die vorgeschlagenen Kandidaten ohne weitere Wahlhandlung mit Ablauf des Wahltages als gewählt. Zu Wahlen ohne Wahlhandlung kommt es auf der Arbeitnehmerseite bei den kleineren Trägern der Deutschen Rentenversicherung und bei der Wahl der Vertreter der Arbeitgeberseite.

Über das Wahlverfahren wacht der beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) angesiedelte Bundeswahlbeauftragte für die Sozialversicherungswahlen. Er und sein Stellvertreter erlassen auch die entsprechenden Durchführungsbestimmungen. Daneben informiert der Bundeswahlbeauftragte auf geeignete Weise die Öffentlichkeit über die Selbstverwaltung und die Sozialwahlen. Ein Wahlkampf findet jedoch zumeist nicht statt, so dass auch das Medieninteresse beschränkt ist.

Der Wahlkalender enthält die Termine und Fristen zur Vorbereitung der Wahl.
Quelle: Wikipedia

Wahlbeteiligung bei den Sozialwahlen für die Versichertenvertreter

Datum     Berechtigte     Beteiligung
16.+17. Mai 1953     5,2 Mio.     42,2 %
08. Juni 1958     10,3 Mio.     27,5 %
27. Mai 1962     16,7 Mio.     26,2 %
09. Juni 1968     28,9 Mio.     20,5 %
26. Mai 1974      23,0 Mio.     43,7 %
01. Juni 1980     32,8 Mio.     43,8 %
04. Juni 1986     35,5 Mio.     43,9 %
02. Juni 1993     45,6 Mio.     43,4 %
26. Mai 1999      46,9 Mio.     38,4 %
01. Juni 2005     44,2 Mio.     30,8 %
01. Juni 2011      49,7 Mio.     30,1 %
31. Mai 2017      50,8 Mio.     30,4 %

Quelle: Wikipedia